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Aktuelle Informationen
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Änderungen zum Jahreswechsel 2018 / 2019
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„Neues Jahr – Neues Glück“ verspricht der Volksmund.
In diesem Sinne war auch der Gesetzgeber zum Jahresende „fleißig“ und hat etliche Neuerungen zum Jahreswechsel angeordnet. Ich werde ihnen in dieser Reihe die wichtigsten davon vorstellen.
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Hälftige Teilung der Krankenversicherungsbeiträge
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Bis 2004 legte jede Krankenkasse ihren Beitragssatz individuell fest und Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlten jeweils die Hälfte. Dass sollte ab 2005 alles besser werden. Es wurde ein gesetzlicher Grundbeitrag festgelegt, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin hälftig teilten. Jede Krankenkasse durfte bei Bedarf aber noch einen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen war. Da jedoch auch für diesen Zusatzbeitrag das von den Kassen beliebte Einzugsverfahren über die Arbeitgeber galt, musste diese den Zusatzbeitrag zusätzlich vom Lohn einbehalten und an den Sozialversicherungsträger abführen.
Immerhin 13 Jahre hat die „Verbesserung“ gehalten. Neu ab 01.01.2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun den Grundbeitrag und den von jeder Krankenkasse individuell festgelegten Zusatzbeitrag.
Spötter behaupten in einigen Jahren kommt die nächste „Große Gesundheitsreform“. Dann werden der Grundbeitrag und der Zusatzbeitrag abgeschafft und jede Krankenkasse darf (wie bis 2004) ihren Beitragssatz selbst festlegen. Aber wer glaubt schon solch bösen Zungen?
Doch wo bleiben die grundlegenden Reformen im Gesundheitssystem?
Die Bürgerversicherung für Alle, bestehend aus einer: - Krankenversicherung, die die Mindestbasis für alle ärztlichen Leistungen beinhaltet und zu der Alle Menschen in Deutschland mit einen bestimmten %-Satz ihres Einkommens beitragen - Rentenversicherung, die jedem eine Rente garantiert die ein würdiges Leben im Alter ermöglicht und zu der Alle arbeitenden Menschen in Deutschland und deren Arbeitgeber mit einen bestimmten %-Satz ihres Einkommens beitragen
Ein Gesundheitssystem das Gesund macht und Gesund hält - Wer heute ernsthaft krank ist und vom Hausarzt zu Fachärzten überwiesen wird, bekommt meist erst für Monate später einen Termin. - Wer ins Krankenhaus geht läuft Gefahr sich dort noch gefährlichere Erkrankungen einzufangen als er zuvor hatte.
Steuerberater Elmar Still Windthorststraße 5 99096 Erfurt Tel. 0361 3453217 Fax 0361 3450485 E-Mail Kanzlei@StB-Still.de URL www.Steuerberater-Still.de URL www.StB-Still.de
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Neue Berechnung der Verspätungszuschläge ab 2019
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Im Steuer-Modernisierungsgesetz wurde u.a. festgelegt, dass ab 2019 die verspätete Abgabe der Steueranmeldungen und Steuererklärungen mit Verspätungszuschlägen von 0,25 % pro Monat der zu zahlenden Steuer berechnet werden.
Steueranmedlungen (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer) sind bis zum 10. des Folgemonats, bei gewährter Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer bis zum 10. des übernächsten Monats elektronisch einzureichen. Die Steuererklärungen sind für alle, die nicht steuerlich verteten sind, bis zum 31. Mai des Folgejahres elektronisch einzureichen. Für alle, die durch einen Steuerberater vertreten sind, gilt eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres bzw. zum 28. Februar des übernachsten Jahres. Allerding fordert die Finanzverwaltung immer einen Teil der steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auf, womit sich die Abgebefrist entsprechend verkürzt.
Wird künftig eine Steuanmeldung oder Steuererklärung nach dem eigentenlichen Abgabetermin eingereicht, berechnet sich der Verspätungszuschlag mit 0,25 % je angefangen Monat von der noch zu entrichtenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro.
Beispiel: Mike Mohring (Landesvorsitzender der CDU Thüringen und Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion Thüringen) erstellt seine Steuererklärungen selbst, wie er kürzlich angab. Daher hätte er seine Einkommensteuererklärung für 2016 bis zum 31. Mai 2017 beim Finanzamt einreichen müssen. Im Juli 2018 sollte die Immunität des Abgeordneten aufgehoben werden, damit die Staatsanwaltschaft gegen den säumigen Steuerbürger Mohring vorgehen kann. Durch "Unbekannt" wurde der Parteichef über das Aufhebungsverfahren informiert. Daraufhin hat er dann ganz schnell seine 2016er Steuererklärung fertig gestellt und beim Finanzamt eingereicht.
Abgabefrist war der 31.05.2017 Einreichung beim Finanzamt im Juli 2018 Das ergibt eine Verspätung von 14 Monate.
Mit dem ab 2019 geltenden Recht ergäbe sich ein Verspätungszuschlag von 14 x 0,25 % (= 3,5 %) der nachzuzahlenden Steuer mindestens jedoch 25 Euro.
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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen
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Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sorgt derzeit in vielen Diskussionen für Unverständnis. Der deutsche Gesetzgeber versteckt sich zunächst mal wieder hinter den Vorgaben der EU, dass grenzüberschreitende Steuergestaltungen künftig dem Finanzamt zu melden sind. Dabei hat doch die Bundesregierung mit ihren Vertretern lange innerhalb der EU um diese Regelung gerungen und im EU-Parlament darüber abgestimmt. Weshalb muss dann bei der Umsetzung in Deutschland erst mal so getan werden, als sei diese Forderung, wie unausweichlich von einer höheren Macht, aufgedrückt?
Dass das Bundesfinanzministerium bei der Umsetzung direkt über die EU-Vorgaben hinausschießt, nicht nur grenzübersteigende Steuergestaltungen sondern alle Steuergestaltungen sollen angezeigt werden, war doch zu erwarten.
Doch was ist eine Steuergestaltung? Ist nicht bei jedem Aufwand, den ein Unternehmen tätigt und damit seinen Gewinn reduziert eine Steuergestaltung enthalten? Ein ganz einfaches Beispiel:
Unternehmer A muss auf einer Fahrt zu seinem Kunden noch tanken. Dabei steuert er wie gewohnt die Markentankstelle A an, bei der der Liter Sprit 1,54 € kostet, statt an der Billig-Tankstelle B, die bereits 50 Meter davor vor ist und bei der der Liter Sprit nur 1,49 € kostet, zu tanken. Handelt es sich bei diesen 5 Cent unterschied pro Liter bereits um eine Steuergestaltung, die direkt der Finanzverwaltung angezeigt werden muss?
Wenn ab 2020 die ersten Betriebsprüfungen dieses Thema aufgreifen wird es sicherlich in vielen Fällen keine gütliche Einigung geben und die Gerichte über Jahre beschäftigen, bis dass dann irgendwann durch die Rechtsprechung geklärt ist, wann wirklich eine anzuzeigende Steuergestaltung vorliegt.
Ich lasse meine Mandanten auch in dieser Frage nicht allein und im Regen stehen.
Rufen Sie mich an oder schreiben sie mir eine E-Mail.
Steuerberater Elmar Still Windthorststraße 5 99096 Erfurt Tel. 0361 3453217 Fax 0361 3450485 E-Mail Kanzlei@StB-Still.de URL www.Steuerberater-Still.de
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Thüringer Finanzverwaltung lässt in Bayern arbeite
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Spielt die Thüringer Finanzbehörde verkehrte Welt oder wie soll die Entscheidung, künftig Steuererklärungen in Bayern erfassen zu lassen und nach und nach weitere Leistungen nach Bayern auszulagern verstanden werden? In der ganzen Welt wird damit geworben, dass die niedrigen Lohnkosten in Thüringen ein Standortvorteil seien. Ist das bei der Spitze der Finanzverwaltung noch nicht angekommen? Lesen sie hier den gesamten Beitrag!
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